E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Regressklage kann am Wohnort des Unterhaltsberechtigten erhoben werden

Fordert eine Unterhaltsvorschussstelle im Wege des Regresses Beträge zurück die sie als Unterhalt an einen Unterhaltsberechtigten gezahlt hat, dessen Ansprüche gegen den Unterhaltsverpflichteten auf sie übergegangen sind, so kann die Unterhaltsregressstelle die Ansprüche bei Gericht geltend machen.

Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich dabei nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten. Das erleichtert die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche, da sich der Sitz der öffentlichen Einrichtung oftmals auch an diesem Ort befindet.

Demnach können nun auch Regressfälle mit Auslandsbezug an dem Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten eingeklagt werden.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EUGH C-540 19 vom 17.09.2020
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-03-28 wid-29 drtm-bns 2024-03-28