E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Kein Ehegattensplitting für die Zeit vor dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Für die Zeit, in der das Lebenspartnerschaftsgesetz noch nicht in Kraft war, haben Partner einer Lebensgemeinschaft keinen Anspruch auf eine gemeinsame steuerliche Veranlagung.


Selbiges begehrte aber der Kläger in dem zugrunde liegenden Verfahren. Seit 1997 mit seinem Partner liiert, wünschte er für das Jahr 2000 eine gemeinsame steuerliche Veranlagung, scheiterte mit diesem Anliegen jedoch beim Finanzamt und bei Gericht.

Der Bundesfinanzhof führte aus, dass eine gemeinsame steuerliche Veranlagung im Jahr 2000 nur für Ehepartner möglich ist. Denn das Lebenspartnerschaftsgesetz, aufgrund dessen gleichgeschlechtliche Beziehungen den standesamtlichen Segen erhalten können, trat erst im Jahr 2001 in Kraft. Auch die entsprechende steuerrechtliche Gesetzesgrundlage, welche auf eine steuerliche Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Eheleuten zielt, war eine Reaktion auf den Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Außerhalb von Ehe und Lebenspartnerschaft besteht aber auch weiterhin kein Anspruch auf eine steuerliche Gleichbehandlung, weshalb eine solche Veranlagung für das Jahr 2000 ausscheidet, zumal in diesem Zeitpunkt noch keine gesetzliche Grundlage für die Lebenspartnerschaft in Kraft war. Vor diesem Hintergrund war dem Begehren des Steuerpflichtigen nicht zu folgen.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH III R 14 05 vom 26.06.2014
Normen: § 2 VIII EStG
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-04-18 wid-29 drtm-bns 2024-04-18