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Keine Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung für das minderjährige Kind

Ein Visum zur Familienzusammenführung kann für ein minderjähriges Kind erteilt werden, wenn ein in Deutschland lebender Elternteil das alleinige Sorgerecht hat oder ein besonderer Härtefall vorliegt.


Ein besonderer Härtefall liegt in der Regel dann vor, wenn sich die Lebensumstände im Heimatland des Kindes wesentlich und unvorhersehbar geändert haben und ein Nachzug im Interesse des Kindeswohls ist.

Von einer problemlosen Integration des 15 jährigen Kindes in die deutschen Lebensverhältnisse kann bei einer entscheidenden sozialen, kulturellen und schulischen Prägung des Kindes durch das Heimatland nicht ohne weiteres ausgegangen werden.
 
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil VG B 3 K 270 10 vom 08.07.2011
Normen: AufenthG §§ 104 III, 32 III, IV; AuslG § 20 II, III, IV
[bns]
 

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